Hacker im Staatsdienst

Hacker ist nicht gleich Hacker. Diese besondere Spezies der Computer-Cracks schillert in vielen Farben. Einige sind lediglich darauf aus, Grenzen auszuloten und zu testen, welche Systeme ihrem Können standhalten; viele wechseln später auf die „gute Seite“ und werden beratend tätig. Andere basteln Viren und versuchen, sensible Daten auszuspähen. Ihr Ziel ist es, sich zu bereichern oder einfach nur Schaden anzurichten. Mittlerweile gibt es eine weitere Kategorie: Hacker im Staatsdienst. Sie haben es auf Kriminelle abgesehen und nutzen ihr Wissen für Onlinedurchsuchungen, von denen das Bundeskriminalamt (BKA) in diesem Jahr voraussichtlich drei bis vier durchführen wird.

Um auf die privaten IT-Systeme zugreifen zu können, nutzt das BKA eine Remote Forensic Software. Sie dient als Grundlage und wird für jeden Einsatz modifiziert. Das ist effektiver als immer wieder komplett neue Programme zu entwickeln. Infiziert werden sollen die Rechner über das Internet. Denn dem BKA ist es nicht gestattet, in die Wohnungen der Verdächtigen einzudringen und dort aktiv zu werden. Dafür macht das seit Anfang 2009 geltende Ermächtigungsgesetz den Weg frei, um unter anderem IP-Telefonate abzuhören und die Verbindungsdaten aufzuzeichnen. Jörg Ziercke, Chef des Bundeskriminalamtes, sieht durch die Software und die gesetzlichen Rahmenbedingungen nun „wichtige Lücken bei der Terrorbekämpfung geschlossen“. Zum Einsatz kommen soll die Onlinedurchsuchung, wenn anderen Optionen nicht greifen.

In Großbritannien sind Ferndurchsuchungen – eine nette Beschreibung für das Hacken durch Behörden – schon länger möglich. Das Computer-Missbrauchsgesetzt wurde bereits 1990 geändert. Genutzt wird dieses Instrument seit 1994. Alleine im vergangenen Jahr fanden 194 solcher verdeckter Durchsuchungsmaßnahmen statt. Im Gegensatz zur Bundesrepublik dürfen die Beamten dazu auch in die Wohnungen einbrechen und die Spionagesoftware vor Ort anpassen. Wunsch des britischen Innenministeriums ist es, dass auf europäischer Ebene in Zusammenarbeit mit Frankreich, Deutschland und anderen Staaten IT-Systeme auch ohne Richterentscheid durchforstet werden dürfen. Damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, sollen davon nur Straftaten betroffen sein, bei denen eine Haftstrafe von mindestens drei Jahren vorgesehen ist, unter anderem Kinderpornographie oder Terrorismus.

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